Kostenträger
In der Regel hat ein Gehörloser immer Anspruch auf einen Dolmetscher. Wer jedoch die Kosten für den Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers übernimmt, muss leider stets für den bestehenden Einzelfall geklärt werden.
Auf dieser Seite sind die wichtigsten Informationen zu den Einsätzen der Gebärdensprachdolmetscher und den Kostenträgern zusammengefasst.
Wichtig
Es ist besonders wichtig rechtzeitig bei der zuständigen Stelle einen Antrag zu stellen oder einen Dolmetsch-Dienst zu bestellen.
Außerdem ist zu klären, wer den/die Dolmetscher/in bestellt.
Persönliche Termine muss ich auch in Zukunft selber bezahlen. Dennoch gibt es bestimmte Situationen,
die als "Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben" nach §58 SGB IX bezahlt werden können.
Hier besteht die Möglichkeit die Finanzierung für Dolmetschereinsätze bei Veranstaltungen und Ausstellungen mit Begründung zu beantragen.
In Zukunft kann auch das Merkzeichen GL (gehörlos) in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.
Die Personen mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 50 müssen damit rechnen, dass sie das Merkzeichen GL nicht bekommen.
Kostenträger für Gebärdensprachdolmetschereinsätze
Kindergarten und Vorschule
- Elternabende und -gespräche
Das Regierungspräsidium Kassel erstattet die notwendigen Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher
oder eine andere Kommunikationshilfe unbürokratisch und direkt an die betroffenen Eltern in ganz Hessen!
Das erforderliche Antragsformular können Sie hier im PDF-Format herunterladen.
Antrag Dolmetschereinsatz Vorschule (pdf-Datei)
Schule
- Elternabende und -gespräche, Einschulungsfeiern
Nach dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz vom 29.03.2006
muss die Schule die Kostenübernahme eines Gebärdensprachdolmetschers
zwecks Elternabend / Elterngespräch beim Schulamt beantragen.
Nach Kostenzusage vom Schulamt können Sie dieses Formular an die Dolmetschervermittlung schicken.
Das erforderliche Antragsformular können Sie hier im PDF-Format herunterladen.
Antrag Dolmetschereinsatz Schule (pdf-Datei)
Ämter
- Straßenverkehrsamt, Bauamt
Die Kosten werden nicht übernommen, da diese Ämter keine Reha-Träger sind. SGB IX trifft hier nicht zu.
Gerichte
- Amtsgericht bei Scheidung, Erbschaft, Notar
Die Kosten werden nicht übernommen, da die Gerichte keine Reha-Träger sind. SGB IX trifft nicht zu.
Allerdings gibt es in manchen Bundesländern eine allgemeine Finanzierungsregelung für Dolmetschereinsätze vor Gericht.
Arbeitsamt
- Reha-, Berufs- und Arbeitsberatung
Die Kosten werden vom Arbeitsamt gemäß §33 SGB IX übernommen.
- Arbeitsplatzsuche, Vorstellungsgespräch, Einarbeitung
Laut §33 SGB IX besteht bei einem Besuch des Arbeitsamtes und einem Vorstellungsgespräch der Anspruch auf einen Gebärdensprachdolmetscher.
Im Falle der Arbeitslosigkeit übernimmt das Arbeitsamt die Kosten, wenn eine Arbeitsstelle vorhanden ist das Integrationsamt.
Arbeitsgericht
- Prozess gewonnen / verloren
Die Kosten werden vom Arbeitsgericht gemäß ArbGG §12 Abs. 5b übernommen.
Arbeitsplatz / -leben
- bei einmaligen Einsätzen kann ein Dolmetsch-Dienst beauftragt werden.
Bei mehreren Terminen oder bei Zweifel kann ich, wie bisher, den Integrationsfachdienst (IFD) oder den Physischen Sozialdienst (PSD) in Anspruch nehmen.
- regelmäßige Besprechung und Unterstützung bei einer bestimmten Aufgabe und Selbstständigkeit
Die Kosten werden gemäß §102 SGB IX vom Integrationsamt übernommen.
- berufliche Telefonate über Bildtelefon (Dolmetschdienst Telesign)
Das Integrationsamt zahlt eine monatliche Pauschale.
- Grundsätzlich gilt:
egal auf welchem Amt ich bin, wenn ich mit dem/der Dolmetscher/in nicht zufrieden bin, kann ich ihn/sie ablehnen.
Arztbesuch
- normale Untersuchungen, Vorsorge Krankenhaus
Die Kosten werden von der Krankenkasse gemäß §17 SGB I übernommen.
Ausbildung
- Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
Die Kosten werden vom Reha-Träger gemäß §48a BbiG übernommen.
Evangelische Kirche
- Taufe, Konfirmation, Trauung, Beerdigung
Die Kosten für evangelische Amtshandlungen werden von der DAFEG übernommen.
Hochschulstudium
- Examen
Die Kostenübernahme ist abhängig vom zuständigen Bundesland. In Zukunft soll sie aber durch das Bundesgleichstellungsgesetz geregelt werden.
Jugendamt
- Beratung
Die Kosten werden vom Jugendamt gemäß SGB IX übernommen.
Servicestelle
- Rentenantrag, Kurantrag
Wenn in der für den Antrag zuständigen Servicestelle kein Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung steht, so besteht in jedem Falle der Anspruch auf einen Gebärdensprachdolmetscher.
Sozialamt
- Beratung, Wohngeld, Sozialhilfe
Die Kosten werden gemäß §6 SGB IX vom Sozialamt und Servicestelle des Reha-Trägers übernommen.
Dolmetscherkosten werden im Allgemeinen bei folgenden Einsätzen übernommen:
Arbeitsamt, Versorgungsamt, Rententräger (dort gibt es in Zukunft Service-Stellen), Integrationsamt, Sozialamt, Jugendamt, Krankenhaus, Arzt, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Grundsätzlich gilt: Wenn z.B. das Sozialamt über einen Mitarbeiter verfügt, der Gebärdensprache kann, ist es nicht möglich einen zusätzlichen Dolmetscher zu bestellen.
Kostenträger
Kostenträger (pdf-Datei)